Insoweit ein Bootsliegeplatz einer privaten Nutzung unterliegt, ist die auf das Entgelt lastende Umsatzsteuer endgültig, da ein Vorsteuerabzug außerhalb des Unternehmensbereiches entfällt. Der BFH erwog die Möglichkeit, dass ein Hafen die gleiche Funktion wie ein Campingplatz erfüllt. Damit würde sich der Umsatzsteuersatz von 19 % auf 7 % reduzieren.
Das sogenannte Hafengeld umfasst im vorliegenden Fall auch die Nutzung ähnlicher Sanitäreinrichtungen wie auf Campingplätzen und in sogenannten Wohnmobil-Häfen. Der BFH legte die Angelegenheit dem EuGH bezüglich Auslegung des Unionrechts als Vorlage vor.
Bedauerlicherweise hat der EuGH die Vergleichbarkeit von Campingplätzen und Bootsanlegeplätzen im Rahmen einer engen Auslegung der Mehrwertsteuer-Richtlinien verneint. Somit ist es den Mitgliedsstaaten nicht gestattet, den ermäßigten Steuersatz anzuwenden.
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