Insofern der Steuerpflichtige dauerhaft ins Ausland umzieht, wird der inländische Wohnsitz bis zum tatsächlichen Verlassen der Wohnung am Umzugsstichtag beibehalten. Der steuerrechtlich gewöhnliche Aufenthalt im Inland endet in diesem Fall in dem Moment, in dem der Steuerpflichtige am Umzugstag das Inland verlässt. Der Tag des Umzugs ins Ausland zählt noch zum Zeitraum der unbeschränkten Steuerpflicht. Insoweit teilt sich der Veranlagungszeitraum in eine unbeschränkte Steuerpflicht und eine beschränkte Steuerpflicht auf. FG Hamburg, Urteil vom 12.05.2022 – 5 K 141/18. Die entsprechenden Sachverhalte sind soweit den jeweiligen Zeiträumen zuzuordnen. Zusätzlich ist die Wegzugsbesteuerung zu beachten.
Joachim Schramm
Vorsitzender der Steuerpolitischen Kommission Berlin
Die Familienunternehmer