Aufgrund des Bundesverfassungsgerichtsurteils ist ab dem Verzinsungszeitraum 01.01.2019 bei anfallenden Nachzahlungs- oder Erstattungszinsen nicht mehr der alte Satz mit 6% anzuwenden. Dies bedeutet, dass sämtliche erstmaligen Nachzahlungs- oder Erstattungszinsfestsetzungen ab dem 01.01.2019 ausgesetzt werden.
Es wird damit gerechnet, dass der Zinssatz von 6%, der auch für die Berechnung von Pensionszusagen und der damit im Zusammenhang stehenden Rückstellungen im Rahmen der Steuerbilanz, geändert werden muss. Insoweit ist gegen Bescheide, in deren Bemessungsgrundlage eine steuerliche Pensionsrückstellung beinhaltet ist, ebenfalls ab dem Veranlagungszeitraum 2019 und fortfolgende Einspruch einzulegen, um die Möglichkeit einer Absenkung des Zinsfußes und damit einer Erhöhung der Steuerlich wirksamen Rückstellung eine Chance zu geben. Warten wir das weitere Verhalten der Finanzverwaltung für diese Fälle ab.
Joachim Schramm
Vorsitzender der Steuerpolitischen Kommission Berlin
Die Familienunternehmer