Für die energetische Sanierung von zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden wird gem. § 35c Abs.1 S.7 EStG eine Steuerermäßigung gewährt. Hierunter fallen die Sanierung von Fenstern, Türen, oder eine neue Heizung, die verbesserte Dämmung oder die digitale Optimierung des Verbrauchs. Wenn die Immobilie älter als 10 Jahre ist und eine Fachfirma die energetische Sanierung übernimmt führen die Kosten zu einem Steuerabzug bei der Einkommensteuer.
Hierbei senken 20% von maximal EUR 200.000 verteilt über drei Jahre die Steuerschuld – insgesamt maximal EUR 40.000.
Im ersten und zweiten Jahr sind maximal 7% möglich, höchstens EUR 14.000. Im dritten Jahr sind maximal 6% abzugsfähig, höchstens EUR 12.000.
Beispiel: Ein Eigenheimbesitzer will seine Heizung für EUR 8.000 erneuern lassen. 2020 und 2021 mindern jeweils EUR 560 direkt seine Einkommensteuer. 2022 sind es weitere EUR 480. Somit trägt von der Investition in Höhe von EUR 8.000 insgesamt EUR 1.600 der Staat.
Wichtig: Der beauftragte Handwerker muss eine spezielle Bescheinigung über die förderfähige Baumaßnahme ausstellen. Diese Bescheinigung regelt ein BMF-Schreiben vom 31. März 2020 (Az. IV C 1 – S 2296-c/20/10003:001). Begünstigt sind Maßnahmen, die nach dem 1. Januar 2020 begonnen und bis 2029 enden.
Achtung: Es gibt zahlreiche Förderungen von Bund und Ländern, die günstiger sein können als der Steuerabzug für energetische Maßnahmen. Vergleichen Sie unbedingt, bevor die Fachleute loslegen. Fördermittel müssen Sie vor Beginn beantragen. Gegebenenfalls ist auch auf die Reihenfolge der Maßnahmen zu achten.