Laut BSG Urteil vom 01.06.2022 – B 3KS3/21R ist ein Rechtsanwalt, der einen selbständigen Werbedesigner mit der Erstellung einer Webseite für seine Kanzlei beauftragt, nicht zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, auch wenn das Honorar des einmaligen Auftrags die Geringfügigkeitsschwelle von 450,00 Euro überschreitet.
Die Abgabepflicht setzt eine gewisse Regelmäßigkeit der Auftragsverteilung voraus.
Joachim Schramm
Vorsitzender der Steuerpolitischen Kommission Berlin
Die Familienunternehmer