März 2023 hat der BFH zu diesem Thema erneut geurteilt und eine kleine Kehrtwende vollzogen.
Wichtig ist das bei dualem Bezug von sowohl betrieblicher Altersrente als auch Geschäftsführergehalt bisher in vielen Bundesländern die Angelegenheit als widersprechend beurteilt wurde und damit Versorgungsbezüge als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt wurden.
Insoweit der Anteilseigner und Geschäftsführer aufgrund von Notwendigkeit oder guten gesundheitlichen Zustand die Geschäftsführung inne behält und gleichzeitig den Pensionsanspruch nicht zieht, hat auch hier in bestimmten Fällen die Finanzverwaltung die nichtausgezahlten Pensionen als eine verdeckte Gewinnausschüttung mit anschließender Einlage gewertet. Hierbei war keine Öffnungsklausel über das Datum des Eintritts des Anspruchs vereinbart. Dies ist wichtige Voraussetzung das der Pensionsanspruch nicht zwangsweise mit Erreichen eines bestimmten Lebensalters entsteht. So steht dem Geschäftsführergehalt nichts entgegen.
In dem nun beurteilten Fall wurde sowohl Gehalt als auch Zahlung der Pension durchgeführt. Aufgrund besonderer Umstände in diesem Fall konnte die Geschäftsführung nicht aufgegeben werden. Nun erfolgte eine Fortentwicklung der aktuellen Rechtsprechung, da dieser Sachverhalt unter den vorliegenden Voraussetzungen als zulässig erachtet wurde und eine vGA verneint wird.
Bei Zutreffen dieses Urteils wären nun Pensionszusagen mit festem Eintittsdatum, bei gleichzeitigem Geschäftsführergehalt gedeckt. Allerdings sollten hier die Gesamtbezüge, sicherheitshalber das bisherige Gehalt nicht überschreiten. Lassen Sie Ihren Fall überprüfen.
Joachim Schramm
Vorsitzender der Steuerpolitischen Kommission Berlin
Die Familienunternehmer