Für die Anerkennung eines Fahrtenbuchs in Verbindung mit einer betrieblichen Zapfsäule, hat der BFH am 15.12.2022 – Az. VI R 44/20 – entschieden, dass die Fahrtenbuchmethode bei einer Betriebstankstelle nicht anerkannt wird, wenn die Menge und der Preis des getankten Stoffes nicht jeweils einzeln dokumentiert wurden. §8 Absatz 2 Satz 4 EstG schreibt für die Anwendung der Fahrtenbuchmethode unter anderem vor, dass die angefallenen Gesamtkosten durch entsprechende Belege nachzuweisen sind.
Dies ist bei vielen betrieblichen Zapfsäulen nicht gegeben. Schätzungen und Durchschnittspreise, zum Beispiel auf Basis des vom Fahrzeughersteller angegebenen Durchschnittsverbrauchs, werden nicht anerkannt. Hilfe kann ein in der Zapfsäule integrierter Chip sein, insoweit durch diesen in Verbindung mit dem Fahrtenbuch die jeweiligen Kosten gespeichert werden. Allerdings ist diese Vorrichtung bisher in der Praxis selten anzutreffen.
Sollte die Steuerfalle zum Zuge kommen, greift die Pauschale 1% Regelung des brutto Neukaufpreises.
Joachim Schramm
Vorsitzender der Steuerpolitischen Kommission Berlin
Die Familienunternehmer