Steuertipp 08/2021 – Endlich! 6% Zinsen für Steuernachzahlungen sind zu hoch

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen ab 2014 verfassungswidrig ist. Gleichzeitig haben die Richter den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31.7.2022 eine Neuregelung zu treffen, die rückwirkend für alle Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2019 gilt.

Der Zinssatz von 6% auf Steuernachzahlungen bestand unverändert seit dem Jahr 1961, während inzwischen viele Banken für Einlagen Negativzinsen verlangen. Zinsen auf Steuernachzahlungen und Erstattungen entstehen normalerweise dann, wenn das Finanzamt den Steuerbescheid mehr als 15 Monate nach Ende des betreffenden Veranlagungsjahres erlässt. Das Bundesverfassungsgericht sieht die Zinsen bereits ab dem Jahr 2014 als nicht verfassungskonform. Allerdings wird der Gesetzgeber zur Zinsänderung erst ab dem Jahr 2019 aufgefordert. Damit ist es unrealistisch, dass die Finanzverwaltung die Zinsen für den Zeitraum 2014 bis 2018 anpassen wird.

Besteht jetzt die Gefahr, dass es für ausgezahlte Zinsen auf Steuererstattungen zu Nachforderungen durch das Finanzamt kommen kann? Die Richter des Bundesverfassungsgerichts urteilten, dass auch in solchen Fällen die Entscheidung gilt, dass die Zinssätze erst ab Januar 2019 anzupassen sind. Zudem schützt die Abgabenordnung das Vertrauen des Steuerpflichtigen, bei zu seinen Gunsten erlassenen Bescheiden. Dies gilt selbst dann, wenn sich die Rechtsnorm später als verfassungswidrig herausstellt.

Hinweis: Da die Frist zur Abgabe für Steuererklärungen 2019 auf den 31. August 2021 verlängert wurde, gibt es bisher für die zu ändernden Jahre keine Zinsbescheide. Problematisch wird die Angelegenheit nun bei für die in der Vergangenheit vorläufig ausgesetzten Zinszahlungen.

Die Familienunternehmer hoffen jetzt, dass der steuerliche Zinssatz in Höhe von bisher 6% für die Berechnung der Pensionsrückstellungen ebenfalls in Frage gestellt wird und eine Anpassung an die Handhabung im Handelsrecht erfolgt.

BVerfG, Beschluss v. 8.7.2021, 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, veröffentlicht am 18.8.2021

 

Joachim Schramm

Vorsitzender der Steuerpolitischen Kommission Berlin

Die Familienunternehmer

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