Aufgrund eines relativ neuen BFH Urteils vom 23.11.2022 eröffnet sich die Möglichkeit, dass Steuerausländer, zum Beispiel ehemalige Unternehmer im Ruhestand, inländisches BRD Grundvermögen durch Vermächtnis erbschaftsteuerfrei auf Steuerausländer, etwa ein im Ausland lebendes Kind, übertragen können.
§121 BewG umfasst eine abschließende Aufzählung der als Inlandsvermögen geltenden Vermögenswerte zur Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Bloße, auf die Übertragung von Inlandsvermögen gerichtete Forderungen sind grundsätzlich bei beschränkter Steuerpflicht kein Inlandsvermögen. Allerdings ist diese Einstufung umstritten. Der BFH hat mit seinem Urteil entschieden, dass eine auf die Übertragung eines im Inland gelegenen Grundstücks gerichtetes Vermächtnis nicht der beschränkten Erbschaftsteuer unterfällt.
Dies bedeutet etwa, dass die Freistellung des Erwerbs eines Familienheimes von der Erbschaftsteuer durch § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG nicht nur für den Erben greift, sondern auch für den Vermächtnisnehmer.
Die Chance des Urteils bedarf für den individuellen Fall einer umsichtigen Vorbereitung und Prüfung.
Joachim Schramm
Vorsitzender der Steuerpolitischen Kommission Berlin
Die Familienunternehmer