Finanzgericht München v. 26.10.2022. Immerhin hat nunmehr ein Finanzgericht positiv geurteilt. Vermietet die spätere Erblasserin, die wegen ihrer Pflegebedürftigkeit in ein Pflegeheim umziehen musste, ihre Wohnung für einen festen Zeitraum von 4 Jahren, so verliert die Wohnung dadurch nicht zwangsläufig die Eigenschaft als Familienheim i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG und damit die Möglichkeit der erbschaftsteuerfreien Vererbung.
Kann nun die Erbin wegen der Vermietung für den festen Zeitraum nicht innerhalb von 6 Monaten nach Erbfall in das Familienheim einziehen, so schließt dieser Umstand nicht zwangsläufig aus, dass sie die Wohnung trotzdem noch unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmen kann.
Auch wenn es sich hier um ein Finanzgerichtsurteil im Einzelfall handelt, besteht Hoffnung für weitere zwangsgelagerte Fälle.
Joachim Schramm
Vorsitzender der Steuerpolitischen Kommission Berlin
Die Familienunternehmer