Häufig will man fallbezogen dem Fremdgeschäftsführer Gesellschaftsanteile schenken. Es bietet sich an, insbesondere bei familiärer Unternehmensnachfolge, den bisherigen Fremdgeschäftsführer zusätzlich an der Unternehmung zu beteiligen. Unter Anwendung der schenkungsteuerlichen Verschonungsregeln bleibt der steuerpflichtige Erwerb im Regelfall unter den Freibeträgen. Schenkungsteuer wird somit vermieden.
Die Finanzverwaltung unterstellt bei diesem Sachverhalt nun in aktuellen Fällen, dass es sich bei dem geschenkten Anteil um eine Entlohnung der Arbeitsleistung des Fremdgeschäftsführers handelt, ähnlich wie bei Aktienausgabe an Mitarbeiter bei großen Aktiengesellschaften.
Damit fällt bei richtiger Konstellation weiterhin keine Schenkungsteuer an, der Vorgang wird allerdings einkommensteuerpflichtig. Hier droht eine hohe Steuerlast. Urteile hierzu sind mir noch nicht bekannt.
Joachim Schramm
Vorsitzender der Steuerpolitischen Kommission Berlin
Die Familienunternehmer