Im Bundestagswahlkampf kocht die steuerliche Leitdebatte bezüglich der Besteuerung der Wohlhabenden wieder hoch. Es geht um die Kapitalertragssteuerbelastung in Höhe von 25 % plus Solidaritätszuschlag. Hiermit werden anscheinend Wohlhabende durch Deckelung der Progression begünstigt. Aus diesem Grund soll die Situation zu Ungunsten verschärft werden.
Doch wie ist die Situation?
Insoweit ein Gesellschaftergeschäftsführer ein zu versteuerndes Einkommen von über EUR 270.501,00 hat, ist dieses mit dem Reichensteuersatz in Höhe von 45 % zuzüglich dem Solidaritätszuschlag belastet. Insoweit der Gesellschaftergeschäftsführer von seiner Kapitalgesellschaft Gewinnausschüttungen erhält, sind diese tatsächlich zunächst nur mit Ausschüttungssatz, der erheblich niedriger ist, belastet. Allerdings zahlt die Kapitalgesellschaft, bevor sie ausschütten kann, bereits ca. 15 % Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und ca. 15 % Gewerbesteuer. Insgesamt also ca. 30 %. Von 100 Punkten Gewinn verbleiben somit zu einer möglichen Ausschüttung noch 70 Punkte übrig. Von den 70 Punkten werden bei Ausschüttung 26,4 % an das Finanzamt abgeführt, somit also 18,9 Punkte. 30 Punkte und 18,9 Punkte ergeben 48,9 Punkte gesamte Steuerbelastung auf den ausgeschütteten Gewinn. Dies entspricht in etwa dem Reichensteuersatz. Bei Nicht erreichen des Reichensteuersatzes ist hiermit effektiv eine Mehrbelastung gegenüber dem übrigen zu versteuernden Einkommen zu verzeichnen. Eine zusätzliche Erhöhung der Kapitalertragsteuer würde somit zu einer übermäßigen Steuerbelastung, die die Hälfte des Gewinns überschreiten würde, führen und wäre ungerechtfertigt. Der ehemalige Verfassungsrichter Prof Dr. Paul Kirchhof hat den Halbteilungsgrundsatz als oberste Besteuerung entwickelt. Insoweit laufen die politischen Überlegungen in vielen Parteiprogrammen völlig aus der Steuersystematik.
Halten Sie dagegen!
Joachim Schramm
Vorsitzender der Steuerpolitischen Kommission Berlin
Die Familienunternehmer