Steuertipp 06/2024 Teil 1 – Vorsicht bei Einbringung eines Einzelunternehmens zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft und Investitionsabzugsbetrags des Einzelunternehmers

Das Finanzgericht Köln urteilte zu §7g ESt und §20 UmwStG hinsichtlich eines beim Einzelunternehmen gebildeten Investitionsabzugsbetrages wie folgt: In so weit Einzelunternehmen zu Buchwerten rückwirkend gemäß §20 UmwStG in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird, ist für diesen Veranlagungszeitraum der gebildete Investitionsabzugsbetrag zum Zwecke der Einkommenssteuer rückgängig zu machen. Dies dürfte für zukünftige Surregate des Investitionsabzugsbetrag wie zum Beispiel die Ansparabschreibung ebenfalls gelten.

Joachim Schramm

Vorsitzender der Steuerpolitischen Kommission Berlin

Die Familienunternehmer

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