Im Rahmen diverser Rechtsprechungen kann eine disquotale Gewinnausschüttung, insbesondere soweit die Satzung der Kapitalgesellschaft es erlaubt, für Zwecke der Ertragsteuer anerkannt werden. Dies begeistert die Finanzverwaltung nicht. Bisher wurde hier häufig eine verdeckte Gewinnausschüttung gesehen. Neuerdings unterstellt in einigen Fällen die Finanzverwaltung eine Schenkung an den bereicherten Gesellschafter von den übrigen nicht bereicherten Gesellschaftern. Dies berührt die ertragsteuerliche Behandlung nicht, kann aber zu erheblicher Schenkungsteuer führen. Hier ist trotz Lockerung durch Finanzurteile im Bereich der Ertragsteuern auf das Damoklesschwert Schenkungsteuer zu achten. Urteile hierzu sind mir noch nicht bekannt.
Joachim Schramm
Vorsitzender der Steuerpolitischen Kommission Berlin
Die Familienunternehmer