Mit neu veröffentlichtem Urteil aus September 2022 wurde erneut über die Abzugsfähigkeit des häuslichen Arbeitszimmers geurteilt:
Wenn ein schwerbehinderter Steuerpflichtiger seinen grundsätzlich am Betriebssitz des Arbeitgebers bestehenden Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen nicht die ganze Arbeitswoche nutzen kann und er deshalb aus gesundheitlichen Gründen die Arbeitsleistung an ein oder zwei Werktagen im häuslichen Arbeitszimmer verbringen muss, so steht ein fester Arbeitsplatz beim Arbeitgeber zur Verfügung. Damit wäre der steuerliche Abzug des Arbeitszimmers nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, Satz 2 EStG ausgeschlossen. Da jedoch eine ärztliche Verordnung vorliegt und dem Arbeitnehmer damit das tägliche Arbeiten im Betrieb nicht zugemutet werden kann, wird das Abzugsverbot für die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers aufgehoben. Weiterhin ist der Betrag nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG auf EUR 1.260,00 pro Jahr begrenzt. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.9.2022 (5 K 5138/21)
Joachim Schramm
Vorsitzender der Steuerpolitischen Kommission Berlin
Die Familienunternehmer