Nach ehemals gültiger Auffassung der Finanzverwaltung zählten auch die Abschreibungen für notwendige Einrichtungsgegenstände (nicht dabei Arbeitsmittel) zu den Unterkunftskosten, die bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 EUR monatlich abziehbar sind.
Der BFH hat am 04.04.2019 entschieden, dass die Aufwendungen für notwendige Einrichtungsgegenstände, gegebenenfalls über die AfA, nicht mit in die Prüfung der 1.000 EUR Grenze einzubeziehen sind.
Insoweit handelt es sich um sonstige Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung, die unter den allgemeinen Voraussetzungen des Paragraphen 9 Abs. 1, Satz 3 Nr. 5 als Werbungskosten abziehbar sind.
Joachim Schramm
Vorsitzender der Steuerpolitischen Kommission Berlin
Die Familienunternehmer