Seit mehreren Monaten breitet sich Covid-19 auf der ganzen Welt aus. Mitte März brach die Konjunktur drastisch ein, ausgelöst durch den weltweiten Shutdown des gesellschaftlichen Lebens und der Wirtschaft. Insbesondere hierdurch entstanden erhebliche Auswirkungen auf die Unternehmen und Ihre wirtschaftliche Lage. Es ist daher nicht verwunderlich, dass die Politik schnell handeln muss. Mit Sofortmaßnahmen, für notleidende Unternehmen, wurde versucht den Schock einzudämmen und Arbeitsplätze zu erhalten. Um die Wirtschaft wieder anzukurbeln, beschloss die Bundesregierung ein umfangreiches steuerliches Konjunkturpaket. Im nachfolgenden werden die einzelnen steuerlichen Besonderheiten der Corona-Pandemie erläutert.
Umsatzsteuer: Ab dem 1. Juli 2020 gilt für sechs Monate, bis zum 31.Dezember 2020 der neue Regelsatz der Mehrwertsteuer von 16 % und 5 % gelten, anstelle der gewohnten 19 % und den ermäßigten i. H. v. 7 %. Ab dem 1. Januar 2021 sollen voraussichtlich die gewohnten Steuersätze wieder Anwendung finden. Wichtig ist, dass insbesondere auf der Rechnungserstellung und den Eingangsrechnungen der richtige Umsatzsteuersatz angewandt wird. Denn ist der ausgewiesene Steuersatz zu hoch, wird trotzdem dieser beim Finanzamt zur Zahlung fällig, der Leistungsempfänger hingegen kann im Rahmen der Vorsteuer keine Steuer geltend machen, aufgrund der zuvor fälschlichen Steuerausweisung. Vorsicht ist hier auch insbesondere bei Miet- und Leasingverträgen geboten, ebenso bei Anzahlungen, Mitgliedsbeiträge und sonstigen Dauerleistungen. Diese Verträge müssen unbedingt angepasst werden. Dies muss daher auch die laufende Buchhaltung sowie im Zahlungsverkehrt berücksichtigt werden.
Umsatzsteuer in der Gastronomie: Grundsätzlich gelten in der Gastronomie die selben Steuersätze wie für alle anderen auch. Das bedeutet vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 fallen auf Speisen 5 % Umsatzsteuer an und auf Getränke 16 %.
Ab dem 1. Januar 2021 ändern sich die Sätze wieder gewohnt zu 7 % und 19 %.
Ab dem 1. Juli 2021 jedoch werden Speisen, die an Ort und Stelle verzehrt werden, ebenfalls mit 19 % Umsatzsteuer besteuert, Getränke bleiben unverändert bei 19 %.
Überbrückungshilfen: Ziel dieser Überbrückungshilfe ist es, kleinen und mittelständischen Unternehmen aus Branchen die unmittelbar aufgrund des Shutdowns betroffen sind (Dienstleistungssektor, gemeinnützige Einrichtungen) für Juni bis August 2020 weitergehende Liquiditätshilfen zu gewähren. Das Bundesfinanzministerium hat ein ausführliches Schreiben veröffentlicht hinsichtlich den Antragsberechtigten und den förderfähigen Kosten. Die Antragsberechtigten sind unter anderem Unternehmen, die eine Einstellung der Geschäftstätigkeit vollständig oder zu wesentlichen Teilen in Folge der Corona-Krise hatten oder auch Soloselbständige der Freien Berufe. Förderfähige Kosten sind beispielsweise Mieten und Pachten für Gebäude, Zinsaufwendungen für Kredite oder Grundsteuern.
Kurzarbeit: Viele Unternehmen nahmen die Kurzarbeit im Rahmen der Corona-Pandemie in Anspruch, um die Krise zu überstehen. Dies könnte am Ende des Jahres Folgen für die Arbeitnehmer, die in Kurzarbeit waren mitbringen. Aufgrund des Progressionsvorbehalts im Steuerrecht, könnten hohe Einkommensteuer-Nachzahlungen drohen. Hier sollte zur Vorsorge, im Privatvermögen des Arbeitnehmers, ein Puffer für die möglichen Nachzahlungen aufgebaut werden.
Die Corona-Pandemie stellt uns alle vor großen Herausforderungen. Bei jeglichen steuerlichen Herausforderungen stehen Wir mit dem gesamten Team Ihnen gerne bei Seite. Zögern Sie nicht uns zu kontaktieren.
Joachim Schramm
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
Vorsitzender der Steuerpolitischen Kommission Die Familienunternehmer, Berlin