Wird ein Steuerpflichtiger aus einer erklärten Bürgschaft in Anspruch genommen, und nimmt er zur Finanzierung dieser Inanspruchnahme ein Darlehen bei der Bank auf (sog. Refinanzierungsdarlehen), so sind die dazugehörigen Schuldzinsen nach aktuellem Urteil des Finanzgerichts sowie des BFH steuerlich nicht abzugsfähig. Dies ist bereits bei Erklärung einer Bürgschaft zu berücksichtigen. BFH, Beschluss vom 22.2.2023 – VIII B 4/22
Joachim Schramm
Vorsitzender der Steuerpolitischen Kommission Berlin
Die Familienunternehmer