Anlässlich der Corona-Pandemie haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder, für bestimmte Sachverhalte einen Verzicht auf die Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe aus sachlichen Billigkeitsgründen beschlossen:
„Bei unentgeltlicher Bereitstellung von medizinischem Bedarf und unentgeltlichen Personalgestellungen für medizinische Zwecke von Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Corona Krise leisten, wie insbesondere Krankenhäuser, Kliniken, Arztpraxen, Rettungsdienste, Pflege- und Sozialdienste, Alters- und Pflegeheime sowie unsere öffentliche Institution wie Polizei und Feuerwehr, wird von Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe im Billigkeitswege befristet bis 31.12.2020 abgesehen.“
Mit BMF-Schreiben vom 14.12.2021 ist die Billigkeitsregelung bis zum 31.12.2022 verlängert worden.
Bedeutet das, dass ab diesem Zeitpunkt aufgestellte Desinfektionsstationen, die Verteilung von Corona Schnelltests und dergleichen auf die einzelnen Arbeitnehmer aufgeteilt und Lohnversteuert werden müssen bzw. der pauschalen Lohnsteuer unterworfen werden?
Und was ist mit schon immer kostenlosem Kaffee und Getränken sowie Obst?
Joachim Schramm
Vorsitzender der Steuerpolitischen Kommission Berlin
Die Familienunternehmer