Insofern im Erbfall bei Eheleuten der Güterstand der Zugewinngemeinschaft bestanden hat, so wird der Erbteil des überlebenden Ehegatten mit einem Viertel neben dem gesetzlichen Erbteil als Zugewinnausgleich der Erbschaft berücksichtigt.
Es gilt beim überlebenden Ehegatten der Betrag, den er als Zugewinnausgleich hätte geltend machen können, wenn er nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer geworden wäre, im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes nicht als Erwerb und ist damit freigestellt.
Der Gesetzgeber hat nun durch diese Freistellung eine nicht gerechtfertigte Doppelbegünstigung des überlebenden Ehegatten für den Fall gesehen, wenn der Nachlass aufgrund anderer Steuerbefreiungen teilweise zusätzlich von der Erbschaftsteuer befreit ist. Hierunter fallen zum Beispiel Steuerbefreiungen für denkmalgeschützten Grundbesitz, Familienheime oder für begünstigte Betriebsvermögen.
Deshalb ist nun der steuerfreie Zugewinnausgleich um zum Beispiel dem Anteil am Familienheim gekürzt. Damit soll die Doppelbefreiung einmal über den Zugewinnausgleich und einmal über die direkte Befreiung am Familienheim vermieden werden.
Insoweit eine gewährte Steuerbefreiung rückwirkend geändert wird, wird im Rahmen der Änderung der Steuerfestsetzung auch die abzugsfähige fiktive Zugewinnausgleichsforderung neu zu berechnen.
Die Neuregelung gilt für Erwerbe nach dem 28.12.2020.
Joachim Schramm
Vorsitzender der Steuerpolitischen Kommission Berlin
Die Familienunternehmer