Voraussetzung ist, dass kein häusliches Arbeitszimmer vorliegt und auch kein Abzug hierfür geltend gemacht wird. Dann kann der Steuerpflichtige für jeden Kalendertag, an welchem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung Betätigungsstätte aufsucht, für seine gesamte betriebliche und berufliche Betätigung einen Betrag von EUR 5,00 pro Tag, höchstens jedoch EUR 600,00 im Wirtschafts- oder Kalenderjahr abziehen. Die etwas höhere Begrenzung von EUR 1.250,00 des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG gilt hier nicht. Hintergrund ist, dass der Strukturwandel in den Bereichen Arbeitsorganisation und Digitalisierung unterstützt werden soll. Sie gilt generell für Tätigkeiten, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 01.01.2022 in der häuslichen Wohnung ausgeführt werden.
Joachim Schramm
Vorsitzender der Steuerpolitischen Kommission Berlin
Die Familienunternehmer