Bereits mit Urteil vom 14.01.2016 hat der BFH entschieden, dass der Gewerbesteuer-Messbetrag einer Personengesellschaft auf die Gesellschafter aufzuteilen ist, die zum Ende des gewerbesteuerlichen Erhebungszeitraums noch an der Personengesellschaft beteiligt sind. Folglich ist bei der Aufteilung nach dem zu Ende des gewerbesteuerlichen Erhebungszeitraums geltenden Gewinnverteilungsschlüssel den unterjährig ausgeschiedenen Gesellschaftern kein Anteil mehr am Gewerbesteuermessbetrag und der zu zahlenden Gewerbesteuer zuzuweisen. Mit anderen Worten, für unterjährig ausgeschiedene Gesellschafter entfällt eine Gewerbeertragsteueranrechnung.
Joachim Schramm
Vorsitzender der Steuerpolitischen Kommission Berlin
Die Familienunternehmer