Zum steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn gehört grundsätzlich die Übernahme von Fortbildungskosten. Ausnahme hiervon ist: wenn die Fortbildungsmaßnahme im Ganzen überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Hiervon ist auszugehen, wenn die Fortbildungsmaßnahme die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Bereich des Arbeitgebers erhöhen soll. Die auch teilweise Anrechnung auf die Arbeitszeit ist nicht Voraussetzung für die Annahme eines eigenbetrieblichen Interesses.
Erfolgt eine Anrechnung, ist regelmäßig von einem ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers auszugehen. Insoweit es zu einer Rückzahlung von versteuerndem Arbeitslohn beim Arbeitnehmer kommt, stellt dies negative Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit dar. Der Arbeitnehmerpauschbetrag bleibt hiervon unberührt.
Joachim Schramm
Vorsitzender der Steuerpolitischen Kommission Berlin
Die Familienunternehmer