Steuertipp 08/2024 – Steuerklasse III und V und das zweite Jahressteuergesetz 2024 im Entwurf

Wie im Koalitionsvertrag vereinbart, soll die partielle Ungleichbehandlung der Steuerklassen III und V beseitigt werden.

Manche Parteien vermuten, dass man mit Abschaffung des Splittingtarifs und nur mit einer Lohnsteuerklasse die Angelegenheit entschärfen kann. Dies ist richtig, würde allerdings dazu führen, dass gegenüber dem bisherigen Verfahren die steuerpflichtigen Partner erheblich benachteiligt werden würden. Bei den Lohnsteuerklassen handelt es sich um einen Vorababzug für Einkommensteuer. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung werden Ungleichheiten richtiggestellt. Die Steuer wird wie folgt berechnet: Beide zu versteuernde Einkommen werden addiert und anschließend halbiert und die entsprechende Steuer hierauf verdoppelt. Dies führt dazu, dass der Partner mit höherer Progression damit in eine niedrigere Steuer-Progression rutscht und es zu einer Steuerersparnis kommt. Der gemeinsame Vorteil ist relativ einfach berechnet. Allerdings ist in der Steuervorauszahlung der Partner mit Lohnsteuerklasse V stets benachteiligt, da ihm mehr Vorauszahlung angelastet wird.

Schon jetzt gibt es ein sogenanntes Faktorverfahren, das auf Antrag angewandt wird, sodass ein Ausgleich schon im Rahmen des Lohnsteuerabzugs vorgezogen wird. Dieses Faktorverfahren soll nun für alle Eheleute eingeführt werden. Die Einführung ist allerdings wegen Programmierkomplexität erst für 2030 vorgesehen. Wollen wir hoffen, dass der Vorteil des Ehegattensplittings bei ungleichen Einkommen mangels Kenntnis nicht durch die Politik gestrichen wird.

Joachim Schramm

Vorsitzender der Steuerpolitischen Kommission Berlin

Die Familienunternehmer

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