Hilfen um den Nettolohn zu optimieren findet man als Unternehmer in der Überlassung von betrieblichen Datenverarbeitungs- oder Telekommunikationsgeräten (z.B. Smartphones). Die private Nutzung solcher Geräte ist selbst dann steuerfrei, wenn Sie nicht ohnehin zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (§ 3 Nr. 45 EstG).
Zu beachten ist, dass Sachbezüge, auch wenn sie steuerfrei sind, zum sozialversicherungsrechtlich relevanten Arbeitsentgelt gehören. Nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung werden jedoch steuerfreie Einnahmen regelmäßig nicht zum Arbeitsentgelt gezählt, wenn sie zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden. Eine Entgeltumwandlung wird hier sozialversicherungsrechtlich nicht anerkannt.
Joachim Schramm
Vorsitzender der Steuerpolitischen Kommission Berlin
Die Familienunternehmer