Steuertipp 07/2024 Teil 1 – Schutz durch Schenkung bei ungedeckten Heimkosten

Die Unternehmergattin will das Restvermögen in Form einer Villa vor Zwangsverwertung zur Deckung von Heimkosten retten. Sie überträgt deshalb die Villa an Ihre Kinder, da Sie weiß das Ihre Renten und sonstigen Einkünfte die Heimkosten nicht mehr decken werden. Das Vermögen soll durch die entstehenden nicht gedeckten Kosten bewahrt werden.

Nach § 528 Abs. 1 BGB besteht ein Schenkungsrückforderungsanspruch zur Deckung dieser Kosten gegenüber Ihren Kindern. Der Schenker kann von den Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes verlangen, wenn er nach Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Allerdings erlischt der Anspruch mit dem Ablauf von 10 Jahren seit der Schenkung.

Sollte die Unternehmergattin nicht in der Lage sein Ihre rechtlichen Angelegenheiten zu überblicken und selbst zu regeln, so sind trotzdem die Kinder aufgrund der Ihnen erteilten Vorsorgevollmacht verpflichtet die Schenkung rückabzuwickeln. Das Argument, dass der Schenkungsanspruch nicht geltend gemacht werden könnte, weil es sich um ein In-sich-Geschäft im Sinne von § 181 BGB handelt, greift nicht. Selbstverständlich können sich die Kinder alternativ verpflichten den fehlenden Betrag zu übernehmen. (Hintergrund: SG Lüneburg Beschluss vom 21.02.2024, Seite 38 SO 23/24 ER, Abruf-Nr. 242171)

Joachim Schramm

Vorsitzender der Steuerpolitischen Kommission Berlin

Die Familienunternehmer

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