Steuertipp 04/2024 Teil 2 – Auszüge aus dem Wachstumschancengesetz (für einige auch kurz WC Gesetz)

Zur Umsatzsteuer ist im B2B Bereich obligatorisch grundsätzlich ab dem 01.01.2025 die Verwendung der eRechnung vorgesehen. Da die eRechnung kein PDF ist, sondern ein spezielles elektronisches Format, müssen im Rahmen der Rechnungserstellung sowie im Rechnungsempfang und bei der Verarbeitung, hierfür Vorkehrungen in der innerbetrieblichen Buchführung getroffen werden.

Voraussetzung ist, dass das Format die richtigen vollständigen Extraktionen der nach dem UstG erforderlichen Angaben für elektronische Rechnungen in ein entsprechendes Format ermöglicht bzw. mit der EU-Norm interoperabel ist.

Mit ausdrücklicher Zustimmung des Rechnungsempfängers kann im Zeitraum zwischen dem 01.01.2025 und 31.12.2026 statt einer eRechnung auch eine sonstige Rechnung auf Papier oder einem anderen elektronischen Format ausgestellt werden. Es verbleiben somit gerade noch 8 Monate um die Buchführung darauf einzustellen.

Hinsichtlich der degressiven AfA, die im Rahmen dieses Gesetzes, im Gegensatz zum Entwurf in abgeschwächter Form eingeführt wurde, sind viele Einzelregelungen zu beachten. Hier muss der individuelle Einzelfall beurteilt werden. Im Bereich der Abzugsfähigen Geschenke, an Personen die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, galt bisher die Grenze von 35,00 EUR nicht zu übersteigen. Dieser Betrag wird für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen auf 50,00 EUR erhöht.

Der erweiterte Verlustvortrag nach § 10 d Abs. 2. derzeitiges Recht, ist bis zu einem Sockelbetrag von 1 Mio. EUR bzw. 2 Mio EUR bei Ehegatten der Verlustvortrag jedes Verlustvortragsjahr unbeschränkt möglich. Für den überschreibenden Teil war der Verlustvortrag bisher auf 60% des Gesamtbetrages der Einkünfte des Verlustvortragsjahres begrenzt. Dieser Prozentsatz wird nun auf 70% des Gesamtbetrags für Einkünfte des Verlustjahres erweitert. Die Erweiterung des Verlustvortrags gilt für die Einkommensteuer und die Körperschaftssteuer, nicht jedoch für die Gewerbesteuer.

Leider wurde die Grenze der Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter nicht angehoben ebenso kann die geplante Freigrenze bei Vermietung und Verpachtung nicht zum Zug. Auch die Verpflegungspauschale sowie des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen müssen trotz Inflation warten. Erfreulich ist, dass die geforderte Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen keinen Einzug ins Gesetz gefunden hat.

Joachim Schramm

Vorsitzender der Steuerpolitischen Kommission Berlin

Die Familienunternehmer

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