Der BFH urteilte am 20.09.2022, dass Abfindungszahlungen an Mieter, damit diese die Mieträume freigeben, keine anschaffungsnahen Herstellungskosten sind.
Dies hat zur Folge, dass diese Aufwendungen als Werbungskosten sofort abgezogen werden können. Besondere Bedeutung findet dieser Sachverhalt im Rahmen der Abgrenzung zwischen Herstellungskosten und Instandhaltungskosten im Rahmen der 15 %-Grenze hinsichtlich Sofortabzugsfähigkeit oder Verteilung solcher Kosten auf das Abschreibungsvolumen des Gebäudeanteils. Hierbei werden sämtliche Kosten innerhalb der ersten drei Jahre bei Überschreiten der 15 %-Grenze addiert. Insoweit hat dieses Urteil die Gesamtsumme für die 15 % Entscheidungsweiche das Volumen verringert.
Joachim Schramm
Vorsitzender der Steuerpolitischen Kommission Berlin
Die Familienunternehmer