Entsprechend dem FG Düsseldorf, Urteil vom 09.09.2022 – 3 K 2483/20 E, rkr, Beck RS 2022 25571 ist der Aufwendungsabzug für ein häusliches Arbeitszimmer bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft unter bestimmten Bedingungen möglich.
Ein in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebender Steuerpflichtiger kann die auf ein von ihm genutztes Arbeitszimmer angefallenen Kosten in voller Höhe abziehen, wenn er sich an den Kosten für die Mietwohnung, zumindest mit einem entsprechenden Betrag, beteiligt hat.
Leider ist gegen dieses für den Steuerpflichtigen positiven Urteils die Revision noch möglich. In jedem Fall ist eine Dokumentation für getragene Aufwendungen gegenüber dem Finanzamt und eventuell vor Gericht nachzuweisen.
Joachim Schramm
Vorsitzender der Steuerpolitischen Kommission Berlin
Die Familienunternehmer