Insofern im Wege einer Scheidungsfolgevereinbarung die ehemalige Ehefrau und die gemeinsamen Kinder in der bisherigen, durch das Ehepaar selbst genutzten Wohnung, wohnen bleiben, hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass ab Scheidung keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken mehr vorliegt. Die unentgeltliche Nutzungsüberlassung ist hierbei unerheblich. Sofern nun der ehemalige Ehemann die Wohnung innerhalb des zehn Jahreszeitraums nach §23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG steuerfrei veräußern will liegen hier die dazugehörigen Voraussetzungen nicht vor, da die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken für diesen Sachverhalt nicht anerkannt wird. Zu beachten ist, dass die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken andererseits auch dann vorliegt, wenn die steuerpflichtige Person insgesamt einem einkommensteuerlich zu berücksichtigen Kind gemäß §32 EStG unentgeltlich zur alleinigen Nutzung überlassen wird. Andererseits sei die Überlassung an andere, auch unterhaltsberechtigte Angehörige sowie an sonstige Personen nicht begünstigt. Gegen das Urteil des FG Münster vom 19.05.2022 – 8 K 19/20 E wurde Revision eingelegt. Insoweit ruhen alle gleichgearteten Einsprüche unter Bezugnahme auf dieses Verfahren auf Antrag.
Joachim Schramm
Vorsitzender der Steuerpolitischen Kommission Berlin
Die Familienunternehmer