Für das Jahr 2021 ist zu beachten, dass die geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Warenabgaben für Personen ohne Umsatzsteuer sich in zwei Zeiträume aufteilt, zum einen vom 01. Januar – 30. Juni 2021 und der zweite Halbjahreswert vom 01. Juli bis 31. Dezember 2021. Geplant ist allerdings im Entwurf des 3. Corona-Steuerhilfegesetzes vom 09. Februar 2021, dass die Geltungsdauer des ermäßigten Steuersatzes gem. § 12 Abs. 2, Nr. 15 UStG bis zum 31. Dezember 2022 verlängert wird. Insoweit würden die Werte für das erste Halbjahr für das ganze Jahr 2021 und 2022 ihre Gültigkeit haben.
Dies würde eine rückwirkende Änderung der angesetzten Pauschsätze ab 01. Juli 2021 nach sich ziehen.
Joachim Schramm
Vorsitzender der Steuerpolitischen Kommission Berlin
Die Familienunternehmer