Steuertipp 02/2021 Teil 1 – Die neuen Investitionsabzugsbeträge gem. § 7g EStG

Für begünstigte Wirtschaftsgüter, die man anzuschaffen plant, kann man eventuell eine Vorverlagerung des Abschreibungspotentials in ein Wirtschaftsjahr vor deren Anschaffung und Herstellung durchführen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, zugelassene Sonderabschreibungen in Anspruch zu nehmen, um so zusätzliches Abschreibungspotential vorzuziehen.

Die notwendigen Voraussetzungen hierzu sind rückwirkend für das Wirtschaftsjahr 2020 eingeführt worden. Neu ist auch, dass der Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibung auch für vermietete Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden können.

Der Anteil der begünstigten Investitionskosten ist auf 50 % (früher 40 %) der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angehoben. Große Vereinfachung bringt die Gewinngrenze in Höhe von EUR 200.000,00, die für sämtliche Einkommensarten jetzt einheitlich gilt.

Nachteilig neu ist nun, dass das entgegen der Rechtsprechung des BFH nunmehr die Hinzurechnung bei Auflösung des Investitionsabzugsbetrages bei Personengesellschaften und Gemeinschaften nur in dem Vermögen zulässig ist, in dem der Abzug erfolgt ist.

Eine Verlagerung z.B. vom Gesamthandvermögen ins Sonderbetriebsvermögen ist nicht mehr möglich. Letzteres gilt für Investitionsabzugsbeträge, die nach dem 31.12.2020 endenden Wirtschaftsjahr in Anspruch genommen werden.

Wer trotz Corona einen Gewinn unter EUR 200.000,00 im Jahr 2020 ausweist, kann nun vereinfacht diese Hilfe zur Steuerminimierung in Anspruch nehmen.

 

Joachim Schramm

Vorsitzender der Steuerpolitischen Kommission Berlin

Die Familienunternehmer

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